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Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: EhrensoldG,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-6
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere
ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher
(Ehrensoldgesetz)

Vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anspruch1
Höhe und Fälligkeit2
Ausschluss, Ruhen und Verlust3
(weggefallen)4
Ermächtigung5
In-Kraft-Treten6


/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/EhrensoldG,RP - Ehrensoldgesetz/
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