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§ 6 EhrensoldG
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: EhrensoldG,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 EhrensoldG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft. Es gilt für die vor seinem In-Kraft-Treten ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt und die seit dem Ausscheiden eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/EhrensoldG,RP - Ehrensoldgesetz/
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