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§ 12 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEG – Bau-, Betriebs- und Erhaltungspflicht

(1) Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, die Eisenbahnanlagen und die sonstigen auf Grund einer Auflage oder Bedingung zu errichtenden Anlagen nach dem festgestellten Plan herzustellen (§ 5 Absatz 3) und betriebssicher zu erhalten sowie den Betrieb während der Dauer der Genehmigung sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann den Eisenbahnunternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes, entbinden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder dem Eisenbahnunternehmer die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/