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§ 4 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LEG – Änderungsanzeige

(1) Der Unternehmer einer Eisenbahn hat Änderungen der Betriebsweise sowie nicht genehmigungspflichtige Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Die Änderungen und Erweiterungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Änderungsanzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die Zustimmung kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Maßnahmen, die ausschließlich der Erhaltung der Bahnanlagen dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/