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§ 14 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LEG – Gestattung von Anschlussbahnen

Dem Unternehmer einer Eisenbahn kann von der zuständigen Behörde die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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