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§ 8 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEG – Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 60 m, Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht errichtet, angebracht oder wesentlich geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Bahn dadurch beeinträchtigt wird. An gekrümmten Strecken von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Regelung des Satzes 1 bauliche Anlagen und Lichtreklamen nicht errichtet oder angebracht werden, wenn dadurch die Sicht auf Signale oder Bahnübergänge bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.

(2) Bei besonders schwierigen örtlichen Verhältnissen in dicht besiedelten Gebieten sind Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulässig. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Eisenbahnanlagen gelten die Beschränkungen nach Absatz 1 vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Planfeststellung an unbeschadet früher wirksam werdender Festsetzungen eines Bauleitplanes nach dem Bundesbaugesetz.

(4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist. Die Entschädigung bestimmt sich in diesem Fall nach dem Bremischen Enteignungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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