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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArbGGAG,HH - ArbGG-AG/
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§ 2 ArbGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 2 ArbGGAG
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) gebildet.
(2) Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArbGGAG,HH - ArbGG-AG/
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