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§ 16 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LEG – Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes

(1) Die Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes und der aus der Bau- und Betriebsgenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes ist.

(2) Die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung gemäß § 2 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und ob die Übernahme des Unternehmens oder des Betriebes durch den Erwerber die Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt.

(3) Mit der Genehmigung nach Absatz 1 gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, der Genehmigungsurkunde und des beschlossenen Planes auf den Erwerber über.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/