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§ 17 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 17 HmbVwVG – Wegnahme

(1) Hat die pflichtige Person eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die Vollziehungsperson sie ihr wegnehmen.

(2) Wird die Sache bei der pflichtigen Person nicht vorgefunden, so hat diese auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde vor der Vollziehungsperson zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Die Vollziehungsperson bestimmt einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und hat für die Ladung der pflichtigen Person zu dem Termin Sorge zu tragen. Sie hat ihr die Ladung nach den Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20102-a), zuletzt geändert am 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614, 619), in der jeweils geltenden Fassung, zuzustellen, auch wenn die pflichtige Person eine Verfahrensbevollmächtigte bzw. einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an die Verfahrensbevollmächtigte bzw. den Verfahrensbevollmächtigten bedarf es nicht.

(4) Erscheint die pflichtige Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder verweigert sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne zureichenden Grund, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl zu erlassen. § 16 Absätze 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die verhaftete pflichtige Person kann zu jeder Zeit bei der zuständigen Vollziehungsperson verlangen, ihr die eidesstattliche Versicherung abzunehmen; dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird die pflichtige Person aus der Haft entlassen. Kann die pflichtige Person vollständige Angaben nicht machen, weil sie die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann die Vollziehungsperson einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. Absatz 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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