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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften/
Dokument
§ 22 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 22 VSRG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln
- 1.
die Ausübung des Eintragungsrechts,
- 2.
Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung,
- 3.
Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge für die Briefabstimmung,
- 4.
die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit,
- 5.
die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,
- 6.
die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheids.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186274,23
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