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§ 22 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 VSRG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. 1.

    die Ausübung des Eintragungsrechts,

  2. 2.

    Inhalt und Form der Unterstützungsblätter und ihre Einreichung,

  3. 3.

    Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge für die Briefabstimmung,

  4. 4.

    die Bestimmung der Eintragungszeit, die Bereitstellung und Einrichtung der Eintragungsräume sowie die Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit,

  5. 5.

    die Feststellung der Ergebnisse der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,

  6. 6.

    die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheids.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften/