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§ 13 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 VSRG – Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/