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§ 5 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 VSRG – Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn

  1. 1.

    es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht,

  2. 2.

    der Gesetzentwurf sich auf eine Staatsleistung bezieht. Staatsleistungen sind solche Hilfen und Zuwendungen, die unmittelbare staatliche Geldleistungen gegenüber Gruppen oder Individuen beinhalten,

  3. 3.

    innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragsstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,

  4. 4.

    die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(2) Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung des Volksbegehrens. Die Entscheidung ist der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 4 - 15, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/