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§ 88 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zweiter Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 ArbGG – Beschränkung der Beschwerde

§ 65 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 88: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 87 - 91, ZWEITER UNTERABSCHNITT - Zweiter Rechtszug/