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§ 92b ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Dritter Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 92b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung

1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2 § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 3 § 92a findet keine Anwendung.

Zu § 92b: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 80 - 100, ZWEITER ABSCHNITT - Beschlussverfahren/§§ 92 - 96a, DRITTER UNTERABSCHNITT - Dritter Rechtszug/