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§ 19 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ERSTER ABSCHNITT – Arbeitsgerichte

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArbGG – Ständige Vertretung

(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.

(2) 1Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. 2In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. 3Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 14 - 45, ZWEITER TEIL - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen/§§ 14 - 32, ERSTER ABSCHNITT - Arbeitsgerichte/
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