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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 1 - 13a, ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften/
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§ 8 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 8 ArbGG – Gang des Verfahrens
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlussverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlussverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Zu § 8: Geändert durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 1 - 13a, ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften/
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