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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 46 - 79, ERSTER ABSCHNITT - Urteilsverfahren/§§ 72 - 77, DRITTER UNTERABSCHNITT - Revisionsverfahren/
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§ 77 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Revisionsverfahren
§ 77 ArbGG – Revisionsbeschwerde
1Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. 2Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. 3Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
Zu § 77: Neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 46 - 79, ERSTER ABSCHNITT - Urteilsverfahren/§§ 72 - 77, DRITTER UNTERABSCHNITT - Revisionsverfahren/
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