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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 46 - 79, ERSTER ABSCHNITT - Urteilsverfahren/§§ 78 - 78a, VIERTER UNTERABSCHNITT - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör/
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§ 78 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → VIERTER UNTERABSCHNITT – Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 78 ArbGG – Beschwerdeverfahren
1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Zu § 78: Neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 46 - 100, DRITTER TEIL - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen/§§ 46 - 79, ERSTER ABSCHNITT - Urteilsverfahren/§§ 78 - 78a, VIERTER UNTERABSCHNITT - Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör/
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