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§ 18 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 18 HmbVwVG – Zwangsräumung

(1) Hat die pflichtige Person eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können sie und die ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen durch die Vollziehungsperson aus dem Besitz gesetzt werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.

(2) Werden bei der Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie von der Vollziehungsperson weggeschafft und der pflichtigen Person oder, wenn diese abwesend ist, ihrer Bevollmächtigten bzw. ihrem Bevollmächtigten oder einer ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung gestellt. Ist weder die pflichtige Person noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollziehungsperson die Sachen zu verwahren oder verwahren zu lassen. Die pflichtige Person ist zu benachrichtigen und aufzufordern, die Sachen binnen einer angemessenen Frist gegen Zahlung der Kosten der Verwahrung abzuholen; ist der Aufenthalt der pflichtigen Person unbekannt, so kann dies auch durch öffentliche Zustellung nach dem Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetz erfolgen. Kommt die pflichtige Person der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften der §§ 814 bis 824 der Zivilprozessordnung verwerten und den Erlös beim Amtsgericht Hamburg hinterlegen. Ist die Verwahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder geht von einer Sache eine Gefahr aus, so ist die sofortige Verwertung oder, wenn die Verwertung nicht in Betracht kommt, die sofortige Beseitigung zulässig. Eine sofortige Verwertung ist auch zulässig, wenn eine beträchtliche Wertverringerung der verwahrten Sache droht.

(3) Die Kosten der Verwahrung, Verwertung oder Beseitigung nach Absatz 2 hat die pflichtige Person zu erstatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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