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§ 15 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LEG – Mitteilungspflicht

Der Eisenbahnunternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit des Betriebes und für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/