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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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§ 18 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 18 LEG – Übernahme von Eisenbahnen durch das Land
Wird die Genehmigung einer Eisenbahn zurückgenommen, so kann die Eisenbahn im öffentlichen Verkehrsinteresse vom Land gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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