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Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2



(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbVwVG – Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen und die Beitreibung von Geldforderungen jeweils auf Grund eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels.




§ 2 HmbVwVG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit

  1. 1.

    Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg,

  2. 2.

    landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

  3. 3.

    Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat,

die Vollstreckung eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels betreiben.

(2) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg besondere Bestimmungen über die Vollstreckung treffen. Es findet insbesondere keine Anwendung für die Vollstreckungstätigkeit der Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung und der Gerichtskassen nach der Justizbeitreibungsordnung.




§ 3 HmbVwVG – Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel

(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:

  1. 1.

    Verwaltungsakten,

  2. 2.

    öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat,

  3. 3.

    Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,

  4. 4.

    gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,

  5. 5.

    einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,

  6. 6.

    einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,

  1. 1.

    soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,

  2. 2.

    wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),

  3. 3.

    unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.

Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.

(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn

  1. 1.

    der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,

  2. 2.

    seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder

  3. 3.

    einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.

(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.




§ 4 HmbVwVG – Vollstreckungsbehörden

Der Senat bestimmt die Vollstreckungsbehörden. Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sollen nicht zu Vollstreckungsbehörden bestimmt werden.




§ 5 HmbVwVG – Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden führen die Vollstreckung durch, wenn eine Stelle, die nicht selbst zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden ist, um Vollstreckungshilfe ersucht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist an das Ersuchen gebunden. Zu einer Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels ist sie nicht verpflichtet. § 5 Absätze 2 bis 5 sowie § 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), bleiben unberührt.

(3) Bei der Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Absatz 2 entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist.

(4) Die ersuchende Behörde soll der Vollstreckungsbehörde die ihr bekannten und für die Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung erforderlichen Daten bereits in ihrem Ersuchen übermitteln. Dabei darf die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde auch die ihr bekannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung übermitteln.




§ 6 HmbVwVG – Vollziehungspersonen und Vollstreckungsauftrag

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungspersonen obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten vorbehalten.

(2) Die Vollziehungsperson muss einen Dienstausweis bei sich führen. Sie hat ihn bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Der pflichtigen Person und Dritten gegenüber wird die Vollziehungsperson zur Vollstreckung durch den in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag soll auf Verlangen vorgezeigt werden.




§ 7 HmbVwVG – Verweisungen, Fristen

(1) Soweit in diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle des Gerichtsvollziehers die Vollziehungsperson, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Berechnung der Fristen sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.




§ 8 HmbVwVG – Beginn der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können. Kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 9 Absatz 2 oder 3 in Betracht, ist auch hierauf hinzuweisen.

(2) Fristsetzung und Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2) aufgenommen werden. Bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) bedarf es eines Hinweises nicht; enthält die Entscheidung bereits eine Frist für die Befolgung der Pflicht, ist auch die Fristsetzung entbehrlich. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) für ein Gericht erfolgt.

(3) Die Vollstreckung gegen eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter (§ 9 Absatz 3) darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem durchzusetzenden Titel Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass Verwaltungszwang gegen sie oder ihn angewandt werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge oder der Vermögensverwaltung bereits begonnen hatte.




§ 9 HmbVwVG – Pflichtige Person

(1) Die Vollstreckung ist zu richten gegen:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich der Titel richtet,

  2. 2.

    ihre Rechtsnachfolgerin oder ihren Rechtsnachfolger, soweit der Titel auch gegen sie oder ihn wirkt.

(2) Richtet sich der Titel gegen eine juristische Person, so können Zwangsmittel auch gegen deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter angewandt werden. Entsprechendes gilt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gesellschaften.

(3) Gegen eine Person, die als Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder in vergleichbarer Stellung kraft Gesetzes eine Vermögensmasse verwaltet, können Zwangsmittel insoweit angewandt werden, als sich der Titel auf eine Verpflichtung bezieht, die aus der Vermögensmasse fließt oder sich auf sie bezieht.

(4) Ist eine Person nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist sie pflichtige Person, soweit ihre Duldungspflicht reicht.




§ 10 HmbVwVG – Vollstreckung gegen Hoheitsträger

(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung unzulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegt, nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Vollstreckung und kann die Vollstreckung auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränken oder bestimmte Vermögensgegenstände ausnehmen.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten.

(3) Bevor die Vollstreckung gegen eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, begonnen wird, ist deren gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter anzuhören, es sei denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dadurch der Zweck der Vollstreckung erheblich gefährdet würde. Gegenstände, die bereits vor Beginn der Vollstreckung dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen, unterliegen nicht der Vollstreckung.




§ 11 HmbVwVG – Zwangsmittel

(1) Zur Durchsetzung eines Titels, der sich auf eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht richtet, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde die folgenden Zwangsmittel angewandt werden:

  1. 1.

    Ersatzvornahme (§ 13),

  2. 2.

    Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 14),

  3. 3.

    unmittelbarer Zwang (§§ 15, 17 bis 19),

  4. 4.

    Erzwingungshaft (§ 16).

(2) Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.




§ 12 HmbVwVG – Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel sind so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die pflichtige Person und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen.

(2) Die Zwangsmittel dürfen auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Titel befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.




§ 13 HmbVwVG – Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung selbst ausführen oder durch eine andere Stelle oder eine dritte Person ausführen lassen. Die pflichtige Person sowie Personen, die Mitgewahrsam an den beweglichen oder unbeweglichen Sachen der pflichtigen Person haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.

(2) Die Kosten der Ersatzvornahme sind von der pflichtigen Person zu tragen. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde festgesetzt. Die Vollstreckungsbehörde kann der pflichtigen Person eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten auferlegen; hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. Kosten werden nicht erhoben, soweit dies grob unbillig wäre.

(3) Zahlt die pflichtige Person die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat sie für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Zahlung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.

(4) Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.




§ 14 HmbVwVG – Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld ist zur Erzwingung einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung sowie zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung zulässig.

(2) Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt oder in dem durchzusetzenden öffentlichrechtlichen Vertrag festgesetzt werden. Die Festsetzung wird in diesen Fällen wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen des § 8 vorliegen.

(3) Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung, zur Erzwingung einer Handlung auch für den fruchtlosen Ablauf bestimmter zukünftiger Zeiträume erfolgen. Auf Grund der Festsetzung darf von dem Zeitpunkt an nicht mehr vollstreckt werden, zu dem der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht offenbar nicht mehr zu erwarten sind.

(4) Der Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes beträgt 1.000.000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind das Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Titels und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.




§ 15 HmbVwVG – Unmittelbarer Zwang

(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges gilt, auch in den Fällen der §§ 17 bis 19, der Dritte Teil des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Erteilung einer Auskunft oder zur Abgabe einer Erklärung ist der unmittelbare Zwang unzulässig.




§ 16 HmbVwVG – Erzwingungshaft

(1) Die Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und seine Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht.

(2) Die Erzwingungshaft wird für mindestens einen Tag angeordnet. Ihre Gesamtdauer darf auch bei wiederholter Anordnung in derselben Sache insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Anordnung der Erzwingungshaft erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Haftbefehl des Verwaltungsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung und ergänzend nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

(4) Die Verhaftung der pflichtigen Person ist durch eine Vollziehungsperson vorzunehmen. § 802g Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und § 802h der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Erzwingungshaft wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde von der Landesjustizverwaltung vollstreckt.

(6) Die Kosten der Haft sind von der pflichtigen Person zu erstatten. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde festgesetzt.




§ 17 HmbVwVG – Wegnahme

(1) Hat die pflichtige Person eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die Vollziehungsperson sie ihr wegnehmen.

(2) Wird die Sache bei der pflichtigen Person nicht vorgefunden, so hat diese auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde vor der Vollziehungsperson zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Die Vollziehungsperson bestimmt einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und hat für die Ladung der pflichtigen Person zu dem Termin Sorge zu tragen. Sie hat ihr die Ladung nach den Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20102-a), zuletzt geändert am 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614, 619), in der jeweils geltenden Fassung, zuzustellen, auch wenn die pflichtige Person eine Verfahrensbevollmächtigte bzw. einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an die Verfahrensbevollmächtigte bzw. den Verfahrensbevollmächtigten bedarf es nicht.

(4) Erscheint die pflichtige Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder verweigert sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne zureichenden Grund, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl zu erlassen. § 16 Absätze 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die verhaftete pflichtige Person kann zu jeder Zeit bei der zuständigen Vollziehungsperson verlangen, ihr die eidesstattliche Versicherung abzunehmen; dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird die pflichtige Person aus der Haft entlassen. Kann die pflichtige Person vollständige Angaben nicht machen, weil sie die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann die Vollziehungsperson einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. Absatz 4 gilt entsprechend.




§ 18 HmbVwVG – Zwangsräumung

(1) Hat die pflichtige Person eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können sie und die ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen durch die Vollziehungsperson aus dem Besitz gesetzt werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.

(2) Werden bei der Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie von der Vollziehungsperson weggeschafft und der pflichtigen Person oder, wenn diese abwesend ist, ihrer Bevollmächtigten bzw. ihrem Bevollmächtigten oder einer ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung gestellt. Ist weder die pflichtige Person noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollziehungsperson die Sachen zu verwahren oder verwahren zu lassen. Die pflichtige Person ist zu benachrichtigen und aufzufordern, die Sachen binnen einer angemessenen Frist gegen Zahlung der Kosten der Verwahrung abzuholen; ist der Aufenthalt der pflichtigen Person unbekannt, so kann dies auch durch öffentliche Zustellung nach dem Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetz erfolgen. Kommt die pflichtige Person der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften der §§ 814 bis 824 der Zivilprozessordnung verwerten und den Erlös beim Amtsgericht Hamburg hinterlegen. Ist die Verwahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder geht von einer Sache eine Gefahr aus, so ist die sofortige Verwertung oder, wenn die Verwertung nicht in Betracht kommt, die sofortige Beseitigung zulässig. Eine sofortige Verwertung ist auch zulässig, wenn eine beträchtliche Wertverringerung der verwahrten Sache droht.

(3) Die Kosten der Verwahrung, Verwertung oder Beseitigung nach Absatz 2 hat die pflichtige Person zu erstatten.




§ 19 HmbVwVG – Vorführung

(1) Hat die pflichtige Person vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, ist aber nicht erschienen, so kann sie zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie in der Vorladung darauf hingewiesen wurde. Unter entsprechender Voraussetzung kann eine Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie von einer dritten Person vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die Vorführung darf nur von einer bzw. einem Bediensteten angeordnet werden, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(3) Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch für die Dauer von vierundzwanzig Stunden.




§ 20 HmbVwVG – Abgabe einer Erklärung

(1) Ist eine Person durch einen Verwaltungsakt verpflichtet worden, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt. Voraussetzung ist, dass

  1. 1.

    der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,

  2. 2.

    die pflichtige Person in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und

  3. 3.

    sie im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit oder der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zur Abgabe der Erklärung befugt ist.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 792 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.




§ 21 HmbVwVG – Übertragung des Eigentums

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums an einer Sache verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 20 anzuwenden.

(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass die Vollziehungsperson die Sache in Besitz nimmt, ohne Rücksicht darauf, wer das Eigentum erwerben soll. § 17 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Befindet sich die Sache im Gewahrsam einer dritten Person, so hat die Vollstreckungsbehörde den Anspruch der pflichtigen Person auf Herausgabe der Sache der Behörde zu überweisen, die die Vollstreckung betreibt. § 886 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.




§ 22 HmbVwVG – Widerstand

(1) Widerstand gegen die Vollstreckung, auch durch Dritte, darf mit Gewalt gebrochen werden. Die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung finden Anwendung.

(2) Wird Widerstand geleistet oder ist er zu befürchten, so haben die Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder der Vollziehungsperson die Vollstreckung zu unterstützen.




§ 23 HmbVwVG – Betretens- und Durchsuchungsrechte

(1) Die Vollziehungsperson ist befugt, Wohnungen, Geschäftsräume und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert.

(2) Sie ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen.

(3) Die Wohn- und Geschäftsräume der pflichtigen Person dürfen ohne deren Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person kann abgesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Wenn von der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung abgesehen wird, wird diese mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.

(4) Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen der pflichtigen Person haben, haben eine Durchsuchung zu dulden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(5) Zusammen mit der Vollziehungsperson dürfen die Gläubigerin bzw. der Gläubiger oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter, zugeteilte Hilfspersonen oder Auszubildende, Zeuginnen und Zeugen gemäß § 24, Sachverständige und Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, die Wohn- und Geschäftsräume der pflichtigen Person betreten.




§ 24 HmbVwVG – Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen und Vertrauenspersonen

(1) Die Vollziehungsperson hat eine unbeteiligte erwachsene Person als Zeugin bzw. Zeugen hinzuzuziehen, wenn

  1. 1.

    bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet wird oder zu erwarten ist,

oder

  1. 2.

    bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen der pflichtigen Person weder diese noch eine ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende Person anwesend ist oder nur eine ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende Person anwesend ist, die wegen ihres Alters oder einer geistigen Behinderung zur Beurteilung der Bedeutung und Tragweite der Vollstreckungshandlung nicht in der Lage ist.

(2) Ist die pflichtige Person wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage, mit der Vollziehungsperson zu verhandeln, die Vollstreckungshandlung zu verfolgen oder die Niederschrift nach § 26 selbst zu prüfen, zu genehmigen oder zu unterzeichnen, so soll ihr bei Beginn der Vollstreckungshandlung die Gelegenheit gegeben werden, eine geeignete Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.




§ 25 HmbVwVG – Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollziehungsperson nur vollstrecken, wenn die Vollstreckungsbehörde dies in schriftlicher oder elektronischer Form erlaubt. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Belange der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sind zu beachten.




§ 26 HmbVwVG – Niederschrift

(1) Die Vollziehungsperson hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Titels,

  2. 2.

    den Ort und die Zeit der Aufnahme,

  3. 3.

    die Vollstreckungshandlung und ihren Gegenstand unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

  4. 4.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, einschließlich der nach § 24 Absatz 2 hinzugezogenen Personen,

  5. 5.

    die Namen der hinzugezogenen Zeuginnen bzw. Zeugen,

  6. 6.

    die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  7. 7.

    die Unterschrift der Vollziehungsperson.

(3) Konnte einem der Erfordernisse des Absatzes 2 Nummer 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) War die pflichtige Person bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihr die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift übersenden.




§ 27 HmbVwVG – Vollstreckungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Bei der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann von § 3 Absatz 3, § 6 Absätze 1 und 3, § 8, § 18 Absatz 1, § 23 Absatz 5 sowie §§ 24 und 25 abgewichen werden, wenn

  1. 1.

    eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann,

  2. 2.

    dies zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, oder

  3. 3.

    eine rechtswidrige Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, anders nicht verhindert werden kann.

(2) Die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung nach § 7 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.




§ 28 HmbVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufschub

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit

  1. 1.

    der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckung des ihr zu Grunde liegenden Titels unzulässig ist,

  3. 3.

    die Vollziehung des ihr zu Grunde liegenden Titels ausgesetzt worden ist,

  4. 4.

    der Zweck der Vollstreckung bereits erreicht ist, feststeht, dass er nicht mehr erreicht werden kann, oder der der Vollstreckung zu Grunde liegende Titel sich sonst erledigt hat, oder

  5. 5.

    weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht offenbar nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Ein festgesetztes Zwangsgeld soll jedoch auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 beigetrieben werden, sofern einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Festsetzung erreicht werden sollte.

(3) Die Vollziehungsperson ist zur Einstellung nur verpflichtet, wenn ihr Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt. Sie kann die Vollstreckung nach ihrem Ermessen vorerst aussetzen, wenn ihr derartige Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

(4) Soweit im Einzelfall die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wegen ganz besonderer Umstände eine unbillige Härte für die pflichtige Person bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt, hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag der pflichtigen Person einstweilen einzustellen oder zu beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidung nach Satz 1 aufheben oder ändern, wenn sich die Sachlage ändert. Die Vollziehungsperson kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde aufschieben, wenn ihr die Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft gemacht werden und der pflichtigen Person die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war.




§ 29 HmbVwVG – Einwendungen gegen die Vollstreckung

(1) Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; § 80 Absätze 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titel können nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Übrigen entscheidet über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch oder die zu erzwingende Pflicht betreffen, die Behörde, die die Vollstreckung betreibt. Derartige Einwendungen sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Entstehung des zu vollstreckenden Titels entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.




§ 30 HmbVwVG – Beginn der Vollstreckung

(1) Ein Titel gemäß § 3, mit dem eine Geldleistung gefordert wird, darf erst vollstreckt werden, wenn

  1. 1.

    die Geldforderung fällig ist,

  2. 2.

    der pflichtigen Person die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass eine Mahnung nach § 31 Absätze 2 und 3 nicht erforderlich ist, und

  3. 3.

    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 eine Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten) können - ohne dass es eines eigenständigen Titels bedarf - zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und bei Geltendmachung der Hauptforderung auf die Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(3) Für die Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ist Voraussetzung, dass die pflichtige Person über ihre Rechte nach § 34 Absatz 4 belehrt worden ist.




§ 31 HmbVwVG – Mahnung

(1) Vor Beginn der Vollstreckung ist die pflichtige Person mit einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zur Zahlung zu mahnen. Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(2) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder

  2. 2.

    die Mahnung infolge eines der pflichtigen Person zuzurechnenden Hindernisses dieser nicht zur Kenntnis kommen wird.

(3) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:

  1. 1.

    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie,

  2. 2.

    Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet worden ist.




§ 32 HmbVwVG – Pflichtige Person

(1) Pflichtige Person ist,

  1. 1.

    wer eine Geldleistung schuldet,

  2. 2.

    wer für eine Leistung, die eine andere Person schuldet, kraft Gesetzes haftet.

(2) Eine Person, die eine Leistung aus Mitteln, die ihrer Verwaltung unterliegen, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; sie ist insoweit pflichtige Person.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin bzw. der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden. Sie bzw. er ist insoweit pflichtige Person. Zugunsten der Gläubigerin bzw. des Gläubigers gilt als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks oder als berechtigte Person, wer im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder als berechtigte Person eingetragen ist.




§ 33 HmbVwVG – Vermögensermittlung

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Person ermitteln. § 93 Absätze 1 bis 6 und § 97 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056), in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwenden.




§ 34 HmbVwVG – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit

  1. 1.

    der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,

  3. 3.

    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,

  4. 4.

    ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,

  5. 5.

    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder

  6. 6.

    die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

(4) Wird wegen einer privatrechtlichen Geldforderung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) vollstreckt, so kann die Behörde auf Antrag die Vollstreckung auch einstellen oder beschränken, soweit die pflichtige Person Einwendungen gegen die Forderung glaubhaft macht. Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn die pflichtige Person nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass sie Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen die Gläubigerin bzw. den Gläubiger erhoben hat, oder wenn ihre Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.




§ 35 HmbVwVG – Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung

(1) Im Übrigen erfolgt die Beitreibung von Geldforderungen unter entsprechender Anwendung von § 191 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256, 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284, § 285 Absatz 1 und §§ 286 bis 327 der Abgabenordnung.

(2) § 324 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Widerspruch und Klage gegen die Arrestanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.




§ 36 HmbVwVG – Länder übergreifende Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Im Falle der Pfändung einer Geldforderung entsprechend § 309 der Abgabenordnung kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn die pflichtige Person oder die Drittschuldnerin bzw. der Drittschuldner außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(2) Vollstreckungsbehörden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen pflichtige Personen und Drittschuldnerinnen bzw. Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben, selbst Pfändungsverfügungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

  1. 1.

    die Einziehung der Forderung gemäß § 314 der Abgabenordnung,

  2. 2.

    eine andere Art der Verwertung der Forderung gemäß § 317 der Abgabenordnung und

  3. 3.

    die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gemäß § 318 der Abgabenordnung.




§ 37 HmbVwVG – Beitreibungshilfe

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg und hamburgischer Verkehrs-, Versorgungs-, Hafen- und Umschlagbetriebe, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg ganz oder überwiegend beteiligt ist, sowie die Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsengelder) im Verwaltungswege beigetrieben werden können (Beitreibungshilfe).




§ 38 HmbVwVG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.




§ 39 HmbVwVG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Gebührengesetz findet entsprechende Anwendung, sofern dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Kosten trägt die pflichtige Person.

(3) Die Kosten sind auf 0,10 Euro aufzurunden. Werden Kosten nach dem Wert des Gegenstandes einer Amtshandlung berechnet, so ist der Zeitpunkt, in dem die Kostenpflicht entsteht, für die Berechnung maßgebend.

(4) Für die Verjährung gilt § 22 des Gebührengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Bestehen einer Hauptforderung die Kostenforderung zugleich mit dieser verjährt.

(5) Wird eine Vollstreckung in Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommen (§ 5 Absatz 3), sind diese zur Erstattung der Vollstreckungskosten verpflichtet, die bei der pflichtigen Person nicht beigetrieben werden können, sofern das für die anderen Stellen geltende Recht eine von § 8 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für hamburgische Stellen nachteilige Kostenregelung vorsieht.




§ 40 HmbVwVG – Kostenordnung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kostenordnung) zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) Die Kostenordnung muss feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Gebührensätze vorschreiben. Ist dies nicht möglich, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr nach einem Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchem Maßstab die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.

(3) In der Kostenordnung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ihre Aufwendungen und die Aufwendungen anderer Stellen nach Pauschsätzen feststellt,

  2. 2.

    bei der Ersatzvornahme durch eine dritte Person ein Auftragsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,

  3. 3.

    die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,

  4. 4.

    eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die die pflichtige Person zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Bediensteter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch höhere Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,

  5. 5.

    die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen,

  6. 6.

    bei der Vollstreckungshilfe, der Amtshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende Stelle die Auslagen zu erstatten hat, die von der pflichtigen Person nicht beigetrieben werden können,

  7. 7.

    bei der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen hat, die von der pflichtigen Person nicht beigetrieben werden können.