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§ 5 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Beamtenverhältnis → 2. – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbBG

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur vorübergehend oder nebenbei für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Zum Ehrenbeamten kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 4 - 7, 2. - Begründung des Beamtenverhältnisses/