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§ 72 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HmbBG

(1)

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 57 - 100, ABSCHNITT III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 57 - 82, 1. - Pflichten/§§ 68 - 73a, e) - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses/
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