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§ 42 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Verwaltungsakt

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HmbVwVfG – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVfG,HH - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 35 - 53, Teil III - Verwaltungsakt/
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