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§ 24 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

5. Abschnitt – Aufsicht und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 KGG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 441) außer Kraft.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf das Zweckverbandsgesetz Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KGG,SL - Gemeinschaftsarbeitsgesetz/§§ 22 - 24, 5. Abschnitt - Aufsicht und Übergangsvorschriften/
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