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§ 7 NKAG
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKAG
Gliederungs-Nr.: 20310010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NKAG – Besondere Wegebeiträge

1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies sonst notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Kommune zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. 2Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. 3 § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKAG,NI - Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz/§§ 3 - 10, Zweiter Teil - Die einzelnen Abgaben/
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