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§ 9 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 2. – Organe der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 SpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. Im Falle der Vereinigung von Sparkassen kann mit vorheriger Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde die Höchstzahl für die Dauer einer Wahlzeit bis zu 30 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem vorsitzenden Mitglied (§ 10),
  2. 2.
    weiteren Mitgliedern (§ 11 Absatz 2) und
  3. 3.
    zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Absatz 3).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche Sachkunde besitzen zur Wahmehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse betreibt. Sie sollen geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkassen haben entsprechende Schulungen anzubieten.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung, einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.

(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SpkG,MV - Sparkassengesetz/§§ 6 - 24, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkasse/§§ 7 - 17, 2. - Organe der Sparkassen/