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§ 38 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 4 (Wahlprüfung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 VerfGHG – Anfechtungsrecht und mündliche Verhandlung

(1) Die Anfechtung nach Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können erheben:

  1. 1.
    der/die Abgeordnete, dessen/deren Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. 2.
    ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, dessen/deren Anfechtung der Wahl vom Landtag verworfen worden ist,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Die Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof schriftlich erfolgen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VerfGHG,SL - Verfassungsgerichtshofsgesetz/§§ 28 - 61a, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 38, 2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 4 (Wahlprüfung)/
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