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§ 2 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 GO LT – Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen befreien. Die Befreiung ist dem Präsidium anzuzeigen. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.

(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.

(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für einzelne Plenarsitzungen von der Teilnahmepflicht befreien.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 1 - 3a, 1. Titel - Allgemeines/
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