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§ 50 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 GO LT – Abstimmung über Abänderungsanträge

Anträge auf Abänderung oder Ergänzung des Wortlauts einer Vorlage können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn die sich daraus ergebende neue Fassung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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