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§ 13 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 1 – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 PersVG – Anzahl der Mitglieder des Personalrats

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20Wahlberechtigten aus einer Person (Personalobmann),
21bis50Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601bis1.200Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1.201und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.

Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/PersVG,MV - Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 40, Abschnitt II - Personalrat/§§ 10 - 18, Unterabschnitt 1 - Wahl und Zusammensetzung/