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§ 11 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 AZVO – Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf einen Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1) entsprechend. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden anteilig; Regelungen nach Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die ermäßigte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht wird. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 111 des Landesbeamtengesetzes (Altersteilzeit) kann der Zeitraum nach Satz 2 bis zur Dauer des entsprechenden Teilzeitbewilligungszeitraumes überschritten werden, wenn der Beamte als Personalüberhangkraft zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt wurde; eine volle Freistellung vom Dienst darf in diesen Fällen nur unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes liegen (Blockmodell).

(3) In den Fällen des § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes kann die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass eine volle Freistellung vom Dienst von nicht mehr als einem Jahr erfolgt und zum Ausgleich dafür während der Teilzeitbeschäftigung entsprechende zusätzliche Arbeit geleistet wird (Sabbatical). Im Schuldienst ist eine volle Freistellung vom Dienst nur für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr zulässig. Ein Sabbatical darf die Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Die volle Freistellung vom Dienst darf frühestens mit der Hälfte des Teilzeitbewilligungszeitraumes beginnen; die Dienstbehörde darf Ausnahmen zulassen.

(4) Zeitguthaben, die im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung erworben werden, können nach entsprechender dienstlicher Vereinbarung auch auf einem langfristigen Zeitkonto gutgeschrieben werden. Die üblichen Jahresausgleichszeiträume entfallen in diesen Fällen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZVO,BE - Arbeitszeitverordnung/