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Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Abschnitt 5 – Datenverarbeitung
§ 30 VersFG BE – Datenverarbeitung durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann die nach § 12 Absatz 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die nach § 12 Absatz 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten sowie Informationen zum Verlauf der Versammlung auch zur Beurteilung der Gefahrenlage bei zukünftigen Versammlungen heranziehen, soweit dies erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen die in Satz 1 genannten Daten zwei Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung hinaus gespeichert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die nach § 12 Absatz 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und die Eigentümerin oder den Eigentümer der in § 20 Absatz 2 genannten Verkehrsfläche übermitteln.
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Datenverarbeitung im Berliner Datenschutzgesetz und im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§ 30, Abschnitt 5 - Datenverarbeitung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9750805,31
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