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§ 8 Nds. AG SGB IX/XII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit → Zweites Kapitel – Heranziehung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz

§ 8 Nds. AG SGB IX/XII – Durchführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

1Die Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) obliegt der herangezogenen Kommune, in deren Gebiet sich die oder der Leistungsberechtigte gewöhnlich oder, falls sie oder er keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, tatsächlich aufhält. 2In den in § 46b Abs. 3 Sätze 2 bis 5 SGB XII genannten Fällen sind diese Vorschriften jeweils abweichend von Satz 1 entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/§§ 2 - 16, Zweiter Teil - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit/§§ 4 - 9, Zweites Kapitel - Heranziehung/
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