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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Zweiter Teil – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit → Zweites Kapitel – Heranziehung
§ 4 Nds. AG SGB IX/XII – Heranziehung (§ 99 SGB XII)
(1) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen.
(2) Das Land zieht zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heran
- 1.
die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit keine Heranziehung nach Nummer 2 erfolgt, sowie
- 2.
die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte, wenn der örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des Absatzes 1 herangezogen hat.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe können, soweit nicht bereits eine Heranziehung nach Absatz 2 Nr. 2 erfolgt, zur Durchführung von Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, heranziehen
- 1.
für Aufgaben der Eingliederungshilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und große selbständige Städte,
- 2.
für Aufgaben der Sozialhilfe die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen sowie sonstige kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/§§ 2 - 16, Zweiter Teil - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit/§§ 4 - 9, Zweites Kapitel - Heranziehung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9467230,5