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§ 10 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 10 NBauO – Gestaltung baulicher Anlagen

Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 10 - 16a, Dritter Teil - Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen/