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§ 67 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Genehmigungsverfahren

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 67 NBauO – Bauantrag

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) mit den beizufügenden Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass der zu prüfende Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird. 2Die Baugenehmigung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass der Nachweis der Standsicherheit

  1. 1.

    innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt und

  2. 2.

    seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nach Prüfung bestätigt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 63 - 75, Zehnter Teil - Genehmigungsverfahren/