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§ 5 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 RDG M-V – Fortbildung

Wer Notfallrettung, qualifizierten Krankentransport oder Intensivtransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an diesen nachzuweisen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen/
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