Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbJAG – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    die Studienzeit nach § 3 Absatz 1 absolviert hat,

  2. 2.

    in dem Studienjahr, das der Zulassung zur Prüfung vorausging, in der Freien und Hansestadt Hamburg an einer Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben war,

  3. 3.

    an den praktischen Studienzeiten nach § 5 teilgenommen hat und

  4. 4.

    die Zwischenprüfung nach § 4 bestanden hat.

(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an

  1. 1.

    einer Lehrveranstaltung, in der die Methoden der Rechtsanwendung, rechtsphilosophische und rechtstheoretische Grundlagen oder die geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts oder die Grundlagen des (Staats-) Kirchenrechts behandelt werden,

  2. 2.

    einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,

  3. 3.

    einer Lehrveranstaltung, in der aus Sicht der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis der Lehrstoff exemplarisch aufbereitet wird oder einer Lehrveranstaltung zur exemplarischen Vermittlung der in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Schlüsselqualifikationen und

  4. 4.

    je einer auf die Leistungsnachweise der Zwischenprüfung aufbauenden Lehrveranstaltung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

Die erfolgreiche Teilnahme ist durch mindestens eine schriftliche oder mündliche Leistung nachzuweisen; im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist der Nachweis in der Fremdsprache zu erbringen. In den Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 4 sind jeweils mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" nach § 7 bewertet worden sein.

(3) Sofern die in Absatz 1 Nummer 2 benannte Hochschule in der von ihr gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 erlassenen Prüfungsordnung die vorherige Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung vorsieht, setzt die Zulassung ferner voraus, dass der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach § 8 Absatz 2 bestanden hat.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann durch einen mindestens ein Semester dauernden Studienaufenthalt an einer ausländischen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings durch das Prüfungsamt als gleichwertig anerkannt worden ist.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder an einem Programm zur ehrenamtlichen Rechtsberatung ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder 7 erfüllen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt.

(7) Das Prüfungsamt kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie dem Absatz 2 zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/