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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 3 - 8, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 8 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 8 HmbJAG – Durchführung der ersten Prüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 3 - 8, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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