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§ 8 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbJAG – Durchführung der ersten Prüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 3 - 8, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/