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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 16 - 23a, 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten/
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§ 23a IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 23a IfSG – Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. 3 § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Zu § 23a: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 16 - 23a, 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten/
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