Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RBG – Zusammensetzung des Rundfunkrats (1)

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

  1. 1.

    eins des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

  2. 2.

    eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen,

  3. 3.

    eins der Arbeitnehmerkammer,

  4. 4.

    eins der Handelskammer Bremen oder eins der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven oder eins der Handwerkskammer in turnusmäßigem Wechsel,

  5. 5.

    eins der Evangelischen Kirche,

  6. 6.

    eins der Katholischen Kirche,

  7. 7.

    eins der Jüdischen Gemeinde,

  8. 8.

    eins der im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

  9. 9.

    eins des Bremer Jugendrings,

  10. 10.

    eins des Landessportbundes,

  11. 11.

    eins der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss, Landesfrauenrat Bremen,

  12. 12.

    eins des Gesamtverbands Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. - GNUU - oder eins der Verbraucherzentrale Bremen in turnusmäßigem Wechsel,

  13. 13.

    eins des Landesmusikrates,

  14. 14.

    eins der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen, oder eins des Deutschen Journalisten-Verbandes Bremen e. V. (DJV), in turnusmäßigem Wechsel,

  15. 15.

    eins der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen,

  16. 16.

    eins mit Migrationshintergrund, das vom Bremer Rat für Integration gewählt wird,

  17. 17.

    vier, die gesellschaftlich relevante Gruppen vertreten und besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen haben:

    • Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung

    • Medienwirtschaft und Medientechnik

    • Medienwissenschaft und Medienpädagogik

    • Journalistik und Publizistik

    • Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik,

  18. 18.

    eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

  19. 19.

    eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

  20. 20.

    je eins von den politischen Parteien und Wählervereinigungen, die bei der letzten Bürgerschaftswahl vor Beginn der Amtszeit mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Aus der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nach Satz 1 ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Rundfunkrats.

(2) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das nur bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnimmt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder durch die Anstalt informiert.

(3) Solange und soweit die ordentlichen Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Kein Mitglied des Rundfunkrates darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin oder Vertreter/Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit Radio Bremen für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen gemeinnütziger Art.

(5) Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauenbeauftragte der Anstalt teil. Das Nähere zur Teilnahme in Ausschüssen und bei vertraulichen Beratungsgegenständen des Rundfunkrates regelt die Satzung.

(6) Ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG 2008,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 7 - 18a, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt/