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§ 96c BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 5 – Staats- und Universitätsbibliothek

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 96c BremHG – Aufgaben

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek versorgt die Hochschulen mit Medien (Literatur und andere Medien) für Forschung, Lehre und Studium. Sie nimmt zugleich als staatliche Angelegenheit Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr und berücksichtigt dabei insbesondere den Bedarf der wissenschaftlichen Institute im Lande Bremen.

(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen bibliothekarischen Einrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen, mit denen sie insbesondere ihre Erwerbungen abstimmt. Sie nimmt das Pflichtexemplarrecht wahr.

(3) Zur Verbesserung ihres Dienstleistungsangebots nutzt sie Fremdleistungen anderer Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, insbesondere beteiligt sie sich an überregionalen Verbundsystemen.

(4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und -organisation regelt die Universität durch Satzung, die der Zustimmung der Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen bedarf. Die Satzung hat mindestens vorzusehen, dass alle Hochschulen angemessen an der Aufteilung der Mittel (Ressourcen) zu beteiligen sind, dass ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuentwickeln ist und dass die Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Fachebenen aller beteiligten Hochschulen besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 96a - 96f, Kapitel 5 - Staats- und Universitätsbibliothek/