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§ 11 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil I – Grundlagen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Promovenden und Promovendinnen, Habilitanden und Habilitandinnen, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

  1. 1.

    Zulassung

  2. 2.

    Immatrikulation

  3. 3.

    Rückmeldung

  4. 4.

    Beurlaubung

  5. 5.

    Exmatrikulation

  6. 6.

    Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung

  7. 7.

    Promotions- und Habilitationsverfahren

  8. 8.

    Durchführung von Praktika und Auslandssemestern

  9. 9.

    Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung

  10. 10.

    Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung

  11. 11.

    Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae

  12. 12.

    Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten

  13. 13.

    Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109a

  14. 14.

    Hochschulstatistik

  15. 15.

    Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a

  16. 16.

    Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  17. 17.

    Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  18. 18.

    Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4.

Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden, der Promovierenden und sich Habilitierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen, nicht bestandene Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.

(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

  • einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,

  • der Staats- und Universitätsbibliothek,

  • der Studierendenschaft,

  • der Teilkörperschaften nach § 13a,

  • anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,

  • des Studierendenwerks,

  • öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,

  • der Stiftung für Hochschulzulassung oder

  • der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist

  2. 2.

    das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

  3. 3.

    nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten

  4. 4.

    die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 1 - 11, Teil I - Grundlagen/
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