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§ 90 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 2 – Fachbereiche und Fakultäten

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 BremHG – Studienkommission

In den Fachbereichen können Studienkommissionen gebildet werden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1.

    Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrangebots und der mittelfristigen Lehrangebotsplanung,

  3. 3.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und dem Qualitätsmanagement in der Lehre,

  4. 4.

    Mitwirkung an Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen.

Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan oder die Studiendekanin können einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. In den Studienkommissionen sollen alle Gruppen nach § 5 Absatz 3 vertreten sein. Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor oder der Rektorin nach § 105a Abs. 3 berücksichtigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten/
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