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§ 46 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 2 – Studierendenschaft

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremHG – Beiträge

(1) Die Studierendenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(2) Die Beitragssatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden und anderer Einnahmen der Studierendenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von ihr zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende/§§ 45 - 47, Kapitel 2 - Studierendenschaft/