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§ 50 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BremHG – Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbstständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studierenden berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform/§§ 48 - 51, Kapitel 1 - Allgemeines/
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