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§ 64 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 3 – Prüfungen und Hochschulgrade

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BremHG – Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen verleihen auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Diplom- oder Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Der Diplomgrad, der von einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule (FH)". Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Für die Ausbildung zum Lehramt gilt das Bremische Lehrerausbildungsgesetz. Bei staatlichen Abschlussprüfungen können die Hochschulen nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.

(2) Mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen können für den berufsqualifzierenden Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Künste andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(3) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.

(4) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform/§§ 61 - 67, Kapitel 3 - Prüfungen und Hochschulgrade/
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