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§ 25 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → III. – Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 25 GGO – Interministerielle Arbeitskreise

1Zur regelmäßigen Abstimmung zwischen mehreren Ministerien zu Fragen bedeutsamer Politik- oder Verwaltungsbereiche können interministerielle Arbeitskreise eingerichtet werden. 2Hierbei sind der Abstimmungsgegenstand, das federführende Ministerium und die weiteren beteiligten Ministerien festzulegen. 3Soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt, endet die Arbeit des Arbeitskreises spätestens mit Ablauf eines Jahres nach seiner Einrichtung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden/